Die ersten Paritätsgesetze

Seit 2019 gibt es auch in Deutschland Paritätsgesetze: In Brandenburg und in Thüringen. Die Gesetze gelten für die Landesparlamente und beziehen sich auf die Listenmandate.

Die Diskussion um die Einführung von Paritätsregelungen in den Wahlgesetzen hat in den Bundesländern und auf Bundesebene Fahrt aufgenommen. Die Debatten rund um das 100. Jubiläum der Einführung des Frauenwahlrechts und der Rückgang der Frauenanteile im Bundestag und in zahlreichen Länderparlamenten haben sowohl die öffentliche Aufmerksamkeit für das Thema Unterrepräsentanz von Frauen in der Politik erhöht, als auch den Druck auf Parteien und Landesregierungen aktiv zu werden. Eine Übersicht der parteipolitischen Aktivitäten in den Bundesländern finden Sie hier.

Am 31. Januar 2019 beschlossen SPD und Die Linke mit Zustimmung von Bündnis 90/Die Grünen ein „Parité-Gesetz“ für das Land Brandenburg, das bezüglich der geschlechterparitätischen Besetzung der Wahllisten verbindliche Vorgaben macht. Grundlage war ein Gesetzentwurf der Oppositionspartei Bündnis 90/Die Grünen. Der Landesfrauenrat Brandenburg und die Landes- und die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten hatten das Thema zuvor auf die Agenda gesetzt und mit Veranstaltungen, Publikationen und einer Unterschriftenkampagne („Wir fordern ein Parité-Gesetz für Brandenburg – jetzt!“) flankiert.

Als zweites Bundesland folgte Thüringen: dort brachten die Regierungsfraktionen Die Linke, SPD und die Grünen im März 2019 einen gemeinsamen Gesetzentwurf ein, der am 05. Juli 2019 beschlossen wurde. Auch hier hatten die Jahre zuvor zahlreiche Aktionen stattgefunden, so u.a. die Kampagne „Ohne Frauen ist kein Staat zu machen“. In den Koalitionsvereinbarungen ​​​​​​​war bereits 2014 verabredet worden, „ein mit der Verfassung des Freistaates konformes Parité-Gesetz auf den Weg (zu) bringen, welches sowohl für die Kommunale als auch für die Landesebene stimmige Regelungen für die paritätische Besetzung sicherstellt“. 

Die Gesetze unterscheiden sich in:

  • den klareren Sanktionsvorschriften,
  • den Regelungen für Menschen, welche die dritte Geschlechtsoption (divers) einnehmen
  • sowie darin, dass keine Ausnahmeregelungen für „Frauen-“ bzw. „Männer-Parteien“ zugelassen wurden.

In beiden Gesetzen sind Regelungen für die Kommunalwahlen sowie für die Wahlkreise/Direktmandate nicht berücksichtigt, da sich hierfür keine politischen Mehrheiten fanden.

In Brandenburg haben die NPD und die Piratenpartei beim Landesverfassungsgericht Beschwerde gegen das Parité-Gesetz eingereicht. Die FDP erwägt rechttliche Schritte. Die AfD hat Ende Mai 2019 einen Gesetzentwurf zur Aufhebung des Paritégesetzes eingebracht, welcher abgelehnt wurde. In Thüringen votierten CDU und AfD gegen das Gesetz. Die AfD-Fraktion kündigte an, Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz einlegen zu wollen.
 

2. Das Brandenburger Parité-Gesetz

In Brandenburg sieht das Landeswahlgesetz vor, dass Frauen und Männer bei der Aufstellung von Landeswahllisten der Parteien gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Die Landeslisten der Parteien, die sich zur Wahl stellen, sind nach dem sogenannten Reißverschlussverfahren zu besetzen, das heißt abwechselnd mit Frauen und Männern. Zunächst wird eine Frauen- und Männerliste gewählt. Die Wahlversammlung entscheidet, ob eine Frau oder ein Mann den ersten Platz einnimmt, anschließend werden die Listen zusammengeführt.

Wird gegen die Vorgaben zur paritätischen Besetzung verstoßen, hat der der Wahlausschuss diese Wahlvorschläge zurückzuweisen. Falls eine abwechselnde Besetzung mit Frauen und Männern nicht der Fall ist, wird die Liste neu gebildet, wobei die letzten Plätze auch nicht geschlechterparitätisch besetzt werden sein können. Missverständlich bzw. unklar ist, wer die Neubildung tatsächlich vornimmt.

Das Gesetz tritt zum Juli 2020 in Kraft und kommt damit erstmalig bei den Landtagswahlen 2024 zur Anwendung. Damit wurde vermieden, in die bereits laufenden oder sogar abgeschlossenen Aufstellungen der Kandidatinnen und Kandidaten der Parteien und Wählervereinigungen für die Landtagswahl 2019 einzugreifen.

Für Menschen, die nach dem Personenstandsrecht weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet werden können, gilt, dass diese sich in der entsprechenden Wahlversammlung entscheiden können, ob sie auf einem Listenplatz für Männer oder Frauen kandidieren wollen. Zudem müssen Parteien und Wählergemeinschaften, die qua Satzung lediglich für ein Geschlecht offen sind, keine quotierten Wahllisten aufstellen.

Der Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/ DIE GRÜNEN sah darüber hinaus eine Quotierung der Direktkandidaturen vor. Die Zahl der 44 Wahlkreise sollte halbiert werden und in diesen Wahlkreis-Duos aus Mann und Frau als Direktkandidierende antreten. Dabei sollte es möglich sein, die nominierten Wahlkreis-Duos nicht zusammen zu wählen. Um die Wahlfreiheit der Wahlberechtigten zu erhöhen, sollte ermöglicht werden, eine Kandidatin und einen Kandidaten aus unterschiedlichen Parteien bzw. Wahlvereinigungen zu wählen. Einzelbewerbungen sollten weiter zulässig sein.

 3. Das Thüringer Gesetz

Das Thüringer Gesetz sieht gleichfalls die alternierende Besetzung der Wahllisten mit Frauen und Männern vor. Ebenso wie in Brandenburg entscheidet die Wahlversammlung, ob der erste Listenplatz an eine Frau bzw. einen Mann vergeben wird.

Unmissverständlich ist das Gesetz bei den Sanktionen: die Liste wird ab dem Platz zurückgewiesen, ab dem die paritätische Besetzung durchbrochen wird (Teilzurückweisung). Im Rahmen der jeweiligen zeitlichen Fristen können die Listen durch die Parteien ggf. neu eingereicht werden.

Die ursprünglich vorgesehene Ausnahmeregelung wurde gestrichen. Danach wäre es den Parteien im Ausnahmefall erlaubt gewesen, die für Frauen vorgesehenen Listenplätze mit Männern zu besetzen, sofern nicht genügend Frauen kandidieren und umgekehrt. Als Mindestanzahl wäre der Anteil der weiblichen Parteimitglieder festgelegt worden. In der Anhörung im Innenausschuss wurde übereinstimmend anerkannt, dass diese Regelung ein Einfallstor für die Umgehung der Regelungen geboten hätte.

Auch in Bezug auf die Rechte von diversen Personen wurde eine Lösung gefunden, welche die, wenn auch zeitweilige, Zuordnung zu einem Geschlecht (wie in Brandenburg) vermeidet:  Personen, die im Personenstandsregister als divers eingetragen sind, können unabhängig von der Reihenfolge der Listenplätze kandidieren und müssen sich daher nicht für einen Frauen- oder Männerplatz, entscheiden. Um die alternierenden Besetzung mit Frauen und Männern zu gewährleisten wurde zusätzlich geregelt, dass nach der diversen Person eine Frau kandidieren soll, wenn auf dem Listenplatz vor der diversen Person ein Mann steht und umgekehrt.

Die Ausnahmeregelung für Parteien, die qua Satzung nur einem Geschlecht offenstehen, wurde aufgrund der Einwände in der Anhörung gleichfalls gestrichen. Fraglich sei, ob Parteien, die nur einem Geschlecht offenstehen, verfassungsrechtlich Bestand hätten. Parteien, wie zum Beispiel der Partei „Feministische Partei DIE FRAUEN“, können Frauen wie Männer beitreten. Wenn, wie vorwiegend auf der kommunalen Ebene häufig anzutreffen, sich reine Frauenwahllisten zur Wahl stellen, so ist dies vor dem Hintergrund zu sehen, dass Frauen auf den aussichtsreichen Listenplätzen der Parteien und Wählervereinigungen und entsprechend in den kommunalen Vertretungen i.d.R. deutlich unterrepräsentiert sind. Reine Frauenlisten ließen sich im Unterschied zu reinen Männerlisten prinzipiell nur auf Grundlage von Art. 3 Abs.2 Satz 2 rechtfertigen, der den Staat verpflichtet bestehenden Benachteiligungen entgegen zu wirken.